| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnungen |
| § 3 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 4 | Inhalt der Ausbildung |
| § 5 | Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote |
| § 6 | Bewertung von Leistungen |
| § 7 | Prüfungsausschüsse |
| § 8 | Gliederung und Inhalt der Prüfung |
| § 9 | Schriftliche Prüfung |
| § 10 | Mündliche Prüfung |
| § 11 | Ergebnis der Prüfung, Prüfungsgesamtnote |
| § 12 | Prüfungsniederschrift |
| § 13 | Prüfungszeugnis |
| § 14 | Wiederholung der Prüfung |
| § 15 | Beendigung des Beamtenverhältnisses |
| § 16 | Täuschung, Ordnungsverstöße |
| § 17 | Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis |
| § 18 | Einwendungen |
| § 19 | Einsicht in Prüfungsakten |
| § 20 | Aufstieg |
| § 21 | Aufstiegsprüfung |
| § 22 | - aufgehoben - |
| § 23 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11.Dezember 1985 (Nds.GVBl. S.493), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21.Januar 1999 (Nds.GVBl. S.10), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes.
(2) Der Vorbereitungsdienst und die Einführung im Aufstiegsverfahren sollen die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen,
Dienstbezeichnungen
(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
(2) Die Dienstbezeichnungen während des Vorbereitungsdienstes lauten
§ 3
Dauer und Gliederung der Ausbildung
1Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und gliedert sich in
2Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, die nach Ablauf der Ausbildung abgenommen wird.
§ 4
Inhalt der Ausbildung
1In der berufspraktischen Ausbildung und im Verwaltungslehrgang sollen die Anwärterinnen und Anwärter in die für das jeweilige Fachgebiet typischen Arbeitsvorgänge und in die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn sowie die dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften eingeführt werden, insbesondere
| a) | Liegenschaftswesen, |
| b) | Ländliche Neuordnung, |
| c) | Landesvermessung und Geobasisinformation, |
| d) | Bodenordnung und Wertermittlung, |
| e) | Bau- und Bodenrecht, |
| f) | Behördenorganisation, Verwaltung, Personal und Steuerungsinstrumente; |
| a) | Allgemeines Verwaltungsrecht, |
| b) | Grundzüge des Staats-, des Kommunalverfassungs- und des Bürgerlichen Rechts sowie des Beamten-, Besoldungs- und Tarifrechts, |
| c) | Öffentliches Finanzwesen, |
| d) | Informations- und Kommunikationstechnik, |
| e) | Automatisierte Verfahren, |
| f) | Datenschutz. |
2Das Nähere regelt das Fachministerium in Ausbildungsplänen.
§ 5
Ergebnis der Ausbildung,
Ausbildungsgesamtnote
(1) 1In den einzelnen Ausbildungsabschnitten der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen jeder Anwärterin und jedes Anwärters zu bewerten. 2Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
(2) Am Ende des Verwaltungslehrgangs sind die Leistungen jeder Anwärterin und jedes Anwärters in den Fächern, in denen Leistungsnachweise zu erbringen sind, vom Studieninstitut in einer Lehrgangsbeurteilung zu bewerten.
(3) Nach Abschluss der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus dem Mittel der Punktzahlen der einzelnen Beurteilungen eine Ausbildungsgesamtnote.
§ 6
Bewertung von Leistungen
(1) Leistungen sind mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
| 15 und 14 Punkte sehr gut (1) = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
| 13 bis 11 Punkte gut (2) = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
| 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
| 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
| 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
| 1 und 0 Punkte ungenügend (6) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) 1Durchschnitts- und Endpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. 2Zur Ermittlung der Note sind die Punktwerte wie folgt abzugrenzen:
| 14 bis 15 Punkte = | sehr gut, |
| 11 bis 13,99 Punkte = | gut, |
| 8 bis 10,99 Punkte = | befriedigend, |
| 5 bis 7,99 Punkte = | ausreichend, |
| 2 bis 4,99 Punkte = | mangelhaft, |
| 0 bis 1,99 Punkte = | ungenügend. |
§ 7
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Prüfungen im Vorbereitungsdienst wird bei dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen für jede Laufbahn ein Prüfungsausschuss gebildet, der dessen Aufsicht untersteht.
(2) Der Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst besteht aus:
(3) Der Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst besteht aus:
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 8
Gliederung und Inhalt der Prüfung
Die Laufbahnprüfung umfasst die schriftliche und die mündliche Prüfung in folgenden Prüfungsfächern:
§ 9
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünfstündigen Arbeiten unter Aufsicht in den vier Prüfungsfächern. 2Die Aufgaben werden in den Prüfungsfächern nach § 8 Nrn. 1 bis 3 vom Prüfungsausschuss und im Prüfungsfach nach § 8 Nr. 4 vom Studieninstitut des Landes Niedersachsen ausgewählt. 3Die schriftliche Arbeit im Prüfungsfach nach § 8 Nr. 4 ist am Ende des Verwaltungslehrgangs zu fertigen.
(2) Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten; im Prüfungsfach nach § 8 Nr. 4 tritt an die Stelle eines Prüfenden eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer des Studieninstituts des Landes Niedersachsen.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis fest. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied. 3Es kann sich einer der beiden Bewertungen anschließen oder eine dazwischen liegende Bewertung vornehmen.
(4) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind dem Prüfling auf Antrag mitzuteilen.
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei schriftliche Arbeiten mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind oder wenn die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten mindestens fünf Punkte beträgt; andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die vier Prüfungsfächer. 2Das Prüfungsgespräch dauert je Prüfling und Prüfungsfach etwa 15 Minuten.
(3) 1In der mündlichen Prüfung hat jeder Prüfling zusätzlich einen Kurzvortrag von etwa fünf Minuten Dauer zu einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gewählten Thema zu halten. 2Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es kann zugelassen werden, dass Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, sowie beauftragte Mitglieder der Personalvertretungen der Einstellungsbehörden bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung anwesend sein können.
§ 11
Ergebnis der Prüfung,
Prüfungsgesamtnote
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsnote sind
zu berücksichtigen.
(2) Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote wird die Prüfungsnote mit 80 vom Hundert und die Ausbildungsgesamtnote mit 20 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist und die Prüfungsnote mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(4) 1Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Bekanntgabe der Prüfungsnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. 2Der Prüfling kann nur sofortige mündliche Ergänzung verlangen.
§ 12
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie hat die Einzelergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände zu enthalten.
(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren
§ 13
Prüfungszeugnis
1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben ist. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.
§ 14
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) 1Der Prüfungsausschuss setzt fest, ob und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und wie lange die Ausbildung fortzusetzen ist. 2Die weitere Ausbildung darf nicht länger als sechs Monate dauern.
(3) 1Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 2Auf Antrag des Prüflings sind mindestens ausreichend bewertete Leistungen aus der ersten Prüfung als Prüfungsleistung für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen.
§ 15
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet bei Bestehen der Laufbahnprüfung und bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.
§ 16
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung oder erheblichen Verstoß gegen die Ordnung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Je nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet, für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note "ungenügend (0 Punkte)" erteilt oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(2) Die Aufsicht führenden Personen in der schriftlichen Prüfung können vorläufige Maßnahmen treffen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.
§ 17
Verhinderung, Rücktritt,
Versäumnis
(1) Ist ein Prüfling an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so hat er dies in geeigneter Form, bei Erkrankung durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; andernfalls gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung von der Prüfung oder von Prüfungsteilen zurücktreten.
(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
§ 18
Einwendungen
1Erhebt ein Prüfling Einwendungen gegen eine Bewertung und erscheint ein Bewertungsfehler nicht ausgeschlossen, so werden die betreffenden Prüfenden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellungnahme aufgefordert. 2Liegt nach Auffassung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ein Bewertungsfehler vor, so werden schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet, die mündliche Prüfung wiederholt.
§ 19
Einsicht in Prüfungsakten
(1) Wer geprüft ist, hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakte einzusehen.
(2) Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten.
§ 20
Aufstieg in den gehobenen
vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(1) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die zum Aufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes durch einen neunmonatigen Aufstiegslehrgang und durch eine sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit auf Dienstposten der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) 1Der Aufstiegslehrgang besteht aus
2Der Aufstiegslehrgang umfasst 1 100 Stunden.
(3) 1Im fachbezogenen Lehrgang werden auf ingenieurtechnische Aufgaben bezogene Grundkenntnisse in folgenden Fachgebieten vermittelt:
2Das Nähere regelt das Fachministerium in Ausbildungsplänen.
(4) Für die berufspraktische Tätigkeit und den Verwaltungslehrgang gilt § 4 und für die Bewertung von Leistungen gilt § 6 entsprechend.
§ 20 a
Lehrgangsgesamtnote im Aufstiegsverfahren
(1) Für die Lehrgänge im Aufstiegslehrgang wird eine Lehrgangsgesamtnote ermittelt.
(2) 1Die Leistungen jeder Beamtin und jedes Beamten im Verwaltungslehrgang sind an dessen Ende vom Studieninstitut in einer Lehrgangsbeurteilung zu bewerten. 2Die Bewertung geht mit 20 vom Hundert in die Lehrgangsgesamtnote ein.
(3) 1In dem fachbezogenen Lehrgang ist in jedem Fachgebiet eine vierstündige Aufsichtsarbeit anzufertigen und von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird ein Durchschnittspunktwert ermittelt, der mit 80 vom Hundert in die Lehrgangsgesamtnote eingeht.
§ 21
Aufstiegsprüfung
(1) 1Die Einführung in die neue Laufbahn schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 2Von der Aufstiegsprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung abgesehen werden. 3Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss für den Aufstieg in den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst eingerichtet. 4§ 7 Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die §§ 6, 8 bis 14 und 16 bis 19 über die Bewertung von Leistungen und über die Laufbahnprüfung im Anschluss an den Vorbereitungsdienst gelten entsprechend. 2Abweichend von § 11 Abs. 2 werden zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote die Punktzahlen der Prüfungsnote und der Lehrgangsgesamtnote jeweils mit 50 vom Hundert berücksichtigt.
§ 22
- aufgehoben -
§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
(2) Vorbehaltlich des § 22 treten gleichzeitig außer Kraft:
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |