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Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen
Erl. d. MF v. 11.12.2013 - VD4 11 63 (Nds.MBl. Nr. 2/2014 S.30) - VORIS 20441 -

Aufgrund des § 63 BBesG i.d.F. vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 (BGBl. I S.1466), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der NLStBV in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereich Straßenwesen, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 35% des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Dieser Erl. tritt am 1.4.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2018 außer Kraft.

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An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

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