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Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt (§ 5 Abs. 3 BeamtVG);
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 11/04 - vom 20.3.2007

Erl. d. MF v. 24.4.2007 - 26 21 13/5 (Nds.MBl. Nr.19/2007 S.374) - VORIS 20442 00 00 46 100 -
Bezug: RdErl. v. 8.9.1998 (Nds.MBl. S.1322) - VORIS 20442 00 00 46 100 -

1. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - entschieden, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.d.F. - des Versorgungsreformgesetzes 1998 (VReformG) vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) mit dem GG unvereinbar und damit nichtig ist. Diese Entscheidung ist - nach der föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen - im für das Land fortgeltenden Beamtenversorgungsrecht des Bundes (Artikel 125a GG) zu beachten.

§ 5 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltfähig sind. Durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG wird der Anspruch auf Versorgung aus dem letzten Amt insofern eingeschränkt, als dieses Amt eine bestimmte Mindestzeit lang bekleidet werden muss. Wird die Mindestzeit nicht erreicht, berechnen sich die Versorgungsbezüge aus dem vorher bekleideten Amt.

Die ursprüngliche Wartezeit von einem Jahr war 1975 auf zwei Jahre erhöht worden. In seiner Entscheidung vom 7.7.1982 hat das BVerfG diese Erhöhung als gerade noch verfassungsgemäß erachtet. Durch das VReformG wurde die Wartezeit auf drei Jahre verlängert. Des Weiteren entfiel mit dieser Gesetzesänderung ein Ausnahmetatbestand, nach dem Zeiten der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion des Beförderungsamtes auf die Wartezeit angerechnet wurden.

Das BVerfG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

- Die weitere Ausdehnung der Wartefrist über zwei Jahre hinaus könne im Hinblick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet ist, nicht mehr gerechtfertigt werden.
- Die Verlängerung der Wartefrist auf drei Jahre könne auch nicht mit der Absicht der Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung des Beförderungsamtes begründet werden, weil einer Reihe anderer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften erkennbar die Einschätzung zugrunde liege, dass auch eine Tätigkeit von weniger als drei Jahren in einem höheren Amt vor dem Erreichen der Altersgrenze noch effektiv und zum Nutzen des Dienstherrn ausgeübt werden kann.
- Die finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte rechtfertige ebenfalls nicht die Kürzung der Alimentation.
- Auch der Anstieg der Lebenserwartung rechtfertige keine Erweiterung, denn nach der Systematik des Beamtenversorgungsrechts sei nicht die Dauer der Versorgungszeit, sondern diejenige der Tätigkeit im aktiven Dienst für die Höhe der Versorgungsbezüge maßgeblich.
- Eine Übertragung rentenrechtlicher Änderungen auf die Beamtenversorgung rechtfertige die Wartezeitverlängerung ebenfalls nicht. Die Verlängerung der Wartefrist auf drei Jahre sei schon deshalb nicht durch sozialversicherungsrechtliche Änderungen gerechtfertigt, weil es eine solche Karenzzeit im Rentenrecht nicht gibt. Dort wird das Einkommen auch in den letzten beiden Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze uneingeschränkt berücksichtigt.

Der Beschluss gilt für noch nicht bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen ab dem 13.4.2007 und für künftige Versorgungsfestsetzungen. Das heißt, ab dem 13.4.2007 ist § 5 Abs. 3 Satz 1 wieder i.d.F. des Reformgesetzes vom 24.2.1997 (BGBl. I S.322) anzuwenden. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch für künftige Witwen- und Waisengeldfestsetzungen, die auf einer bestandskräftigen Versorgungsfestsetzung beruhen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Nichtigkeitserklärung ausschließlich auf § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des VReformG bezieht. Der Beschluss des BVerfG führt daher nicht zu einem „Wiederaufleben” der mit dem VReformG gestrichenen Anrechnungsmöglichkeit von Zeiten auf die Wartefrist, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung).

2. Nummer 7 des Bezugserlasses wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Fußnotenzeichen „*)” angefügt.
b) Es wird die folgende Fußnote angefügt:
„*) Die Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt von zwei auf drei Jahre ist vom BVerfG mit Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - für nichtig erklärt worden.”
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