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Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Nds. AVO PStG)
Vom 11. Dezember 2008 (Nds.GVBl. Nr.27/2008 S.413) - VORIS 21051 -

§ 1
Zuständigkeit der Gemeinden

1Die Aufgaben der Standesämter obliegen den Gemeinden. 2Sie gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 2
Aufsichtsbehördliche Befugnisse

(1) Die nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse werden

  1. von den kreisfreien Städten und den großen selbständigen Städten selbst und
  2. gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vom Landkreis

ausgeübt.

(2) Wer im Standesamt tätig ist, darf nicht Befugnisse der Aufsichtsbehörde ausüben.

§ 3
Zuständige Verwaltungsbehörde

1Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

§ 4
Bestellung

(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann auch bestellt werden, wer

  1. die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation und
  2. Verwaltungserfahrung im Aufgabenbereich des Standesamts

besitzt.

(3) 1Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte können zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen. 2Die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten kann auf die Beurkundung von Eheschließungen, der Begründung von Lebenspartnerschaften und der wegen einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft abgegebenen Namenserklärungen beschränkt werden.

(4) 1Die Bestellung setzt den erfolgreichen Abschluss einer fachbezogenen Grundschulung voraus. 2Bei der Bestellung nach Absatz 3 Satz 2 genügt der erfolgreiche Abschluss einer den beschränkten Aufgabenbereich umfassenden Kurzschulung.

(5) Für jedes Standesamt sind mindestens zwei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte zu bestellen, deren Befugnisse nicht beschränkt sind.

(6) 1Im Notfall kann eine Gemeinde eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung vorübergehend zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellen. 2Die Aufsichtsbehörde erhält hierüber eine Mitteilung.

(7) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten werden durch Aushändigung einer Urkunde auf Widerruf bestellt.

§ 5
Fachbezogene Fortbildung

1Die Gemeinde sorgt dafür, dass die nach § 4 Abs. 1 und 2 bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an mindestens zwei fachbezogenen Fortbildungen teilnehmen, von denen eine mehrtägig ist. 2Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die in entsprechendem zeitlichem Umfang als Lehrpersonal für die Fortbildung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten tätig sind, erfüllen die Verpflichtung durch ihre Lehrtätigkeit.

§ 6
Pflicht zum Widerruf der Bestellung

(1) Erweist sich eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter in fachlicher oder persönlicher Hinsicht als ungeeignet, die Aufgaben zu erfüllen, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen.

(2) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die nach § 5 vorgeschriebenen fachbezogenen Fortbildungen nicht absolviert oder seit einem Jahr keine Amtshandlung als Standesbeamtin oder Standesbeamter vorgenommen hat.

§ 7
Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister

(1) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.

(2) Die in der Zeit vom 1.Januar 1876 bis 30.Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, die wie Zweitbücher behandelt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.

(3) 1Die elektronischen Sicherungsregister werden bei den Gemeinden aufbewahrt. 2Mit der Aufbewahrung können Dritte beauftragt werden.

§ 8
Aufbewahrung der Sammelakten

(1) 1Sammelakten sind jahrgangsweise und nach den Personenstandsregistern aufzubewahren. 2Die Zuordnung zu dem jeweiligen Registereintrag ist zu gewährleisten.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1.Januar des auf den Abschluss des Personenstandsregisters folgenden Kalenderjahres und endet

  1. für die das Eheregister und das Lebenspartnerschaftsregister betreffenden Sammelakten nach 80 Jahren,
  2. für die das Geburtenregister betreffenden Sammelakten nach 110 Jahren und
  3. für die das Sterberegister betreffenden Sammelakten nach 30 Jahren.

§ 9
Archivklausel

Die allgemeinen archivrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 10
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 13.April 1988 (Nds.GVBl. S.53), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 19.Dezember 1990 (Nds.GVBl. S.527), außer Kraft.

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