Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG)
Vom 5. April 1963 (Nds.GVBl. 1963 S.225), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 8.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.30/2010 S.553) – VORIS 31000 01 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

1. Abschnitt
Gerichte

§ 1
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zahl der Kammern und Senate

1Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei dem Landgericht bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei dem Oberlandesgericht der Präsident des Oberlandesgerichts. 2Die dienstaufsichtführenden Stellen (§ 10) können ihnen Weisungen hierfür erteilen.

§ 2 a
Ernennung der ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen

Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen werden von dem Präsidenten des Landgerichts ernannt.

§ 3
Vertreter der aufsichtführenden Richter und Präsidenten

(1) 1Der Minister der Justiz kann einen oder mehrere Richter zu ständigen Vertretern der Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte bestellen. 2Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. 3Sind mehrere Vertreter bestellt, so bestimmt der Minister der Justiz ihren Geschäftsbereich; er kann diese Befugnis auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Landgerichte oder der Amtsgerichte übertragen.

(2) Wer den Präsidenten oder aufsichtführenden Richter eines Gerichts nach Absatz 1 oder nach § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht und der Justizverwaltung (§§ 10 bis 12) wahr.

§ 4
Rechtshilfe gegenüber Verwaltungsbehörden

1Über Beschwerden gegen die Ablehnung einer Rechtshilfe, um die eine Verwaltungsbehörde das Gericht ersucht hat, entscheidet das Oberlandesgericht. 2Seine Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Regelungen, nach denen für die Rechtshilfe gegenüber Verwaltungsbehörden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten, bleiben unberührt.

§ 5
Berufung der Vertrauenspersonen

Für die Vertrauenspersonen zur Wahl der Schöffen (§§ 40, 77, 78, 84 des Gerichtsverfassungsgesetzes) gelten die §§ 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 6
Legalisation

Für die Beglaubigung gerichtlicher und notarieller Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts), für eine weitere Beglaubigung der Minister der Justiz zuständig.

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaft

§ 7
Ausschluß von Amtshandlungen

(1) Ein Beamter, der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn

  1. in der Sache selbst Verletzter oder Partei ist;
  2. Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten oder einer Partei ist oder gewesen ist;
  3. mit dem Beschuldigten, dem Verletzten oder einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
  4. in der Sache als Richter, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder einer Partei oder als Verteidiger tätig gewesen ist.

(2) Liegen bei einem Beamten, der das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, Tatsachen vor, die die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, so hat er diese seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und keine weiteren Amtshandlungen in der Sache vorzunehmen.

§ 8
Örtlicher Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

(1) Für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts kann der Generalstaatsanwalt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamte in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, zu örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft bestellen.

(2) Die Beamten im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, als örtliche Sitzungsvertreter tätig zu werden.

(3) Ist ein örtlicher Sitzungsvertreter an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts in dringenden Fällen einen Beamten im Sinne des Absatzes 1, der an dem Amtsgericht tätig ist, mit der Vertretung beauftragen.

(4) Beamten im Sinne des Absatzes 1, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung weiterer Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.

3. Abschnitt
Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern

§ 9
Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzer ermächtigt.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

(3) Sprache im Sinne dieses Abschnitts ist auch eine Gebärdensprache.

§ 9 a
Voraussetzungen

(1) Auf schriftlichen Antrag wird als Dolmetscher allgemein beeidigt und als Übersetzer ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

(2) Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen der Antragsteller
    a) praktisch alles, was er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos verstehen,
    b) sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und
    c) auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen
    kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie
  2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(3) 1Der Antragsteller hat seine fachliche Eignung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. 2Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

(4) Bei Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.

(5) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere seine Pflichten als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

(6) 1Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ist dem Antrag

  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und
  2. eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,

beizufügen sowie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Meldebehörde zu beantragen. 2Die nach § 9b Abs. 1 zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich ist.

(7) Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

  1. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages
    a) wegen eines Verbrechens,
    b) wegen eines Vergehens nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder
    c) wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung
    rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird bei Personen vermutet, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung oder § 915 der Zivilprozessordnung eingetragen sind.

§ 9 b
Zuständigkeit und Verfahren

(1) 1Zuständig für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern ist das Landgericht Hannover. 2Mit Ausnahme der Eidesleistung nach Absatz 2 und der Verpflichtung nach Absatz 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Der Dolmetscher hat den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einem von diesem beauftragten Richter dahin zu leisten, dass er, wenn er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Notar im Gebiet des Landes Niedersachsen zugezogen werde, treu und gewissenhaft übertragen werde. 2Die §§ 478, 480, 481, 483 und 484 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Über die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(3) 1Dolmetscher und Übersetzer sind von dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einem von diesem beauftragten Richter zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. 2§ 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Dolmetscher erhalten eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung.

(5) Ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei dem Landgericht Hannover ihre Unterschrift zu hinterlegen.

§ 9 c
Pflichten und Rechte der allgemein beeidigten Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzer

(1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet,

  1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  2. Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,
  3. dem Landgericht Hannover unverzüglich
    a) eine Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen,
    b) eine Verurteilung im Sinne des § 9a Abs. 7 Nr. 2,
    c) die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und
    d) ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung oder § 915 der Zivilprozessordnung
    mitzuteilen,
  4. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen und
  5. Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei der Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

(2) 1Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. 2Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. 3Der ermächtigte Übersetzer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und nach Erledigung des Auftrags zurückzugeben.

(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 9b Abs. 4 darf

  1. der Dolmetscher die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover für das Gebiet des Landes Niedersachsen allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache” und
  2. der Übersetzer die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover für das Gebiet des Landes Niedersachsen ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache”

führen.

§ 9 d
Bescheinigung des Übersetzers

(1) Der ermächtigte Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen durch den folgenden Vermerk zu bescheinigen:

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Vom Landgericht Hannover für das Gebiet des Landes Niedersachsen ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache.”

(2) 1Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments übersetzt, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken. 2In der Bescheinigung soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hingewiesen werden, soweit sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bescheinigt wird.

§ 9 e
Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer

(1) 1Das Landgericht Hannover führt ein Verzeichnis der in Niedersachsen nach diesem Gesetz allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. 2Die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie die Notare mit Amtssitz in Niedersachsen können das Verzeichnis einsehen.

(2) 1In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. 2Haben Dolmetscher und Übersetzer mit dem Land eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes abgeschlossen, so ist dies zu vermerken.

(3) 1Das Landgericht Hannover darf das Verzeichnis vorbehaltlich des Satzes 2 im Internet veröffentlichen und in automatisierte Abrufverfahren einstellen; ausgenommen sind Angaben nach Absatz 2 Satz 2. 2Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Internet und ihre Einstellung in automatisierte Abrufverfahren bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person, die sich auf alle nach Absatz 2 Satz 1 in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten beziehen muss.

(4) 1Das Verzeichnis ist fortwährend zu aktualisieren. 2Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.

§ 9 f
Vorübergehende Dienstleistungen

(1) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat), zur Ausübung einer in § 9 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), werden für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis nach § 9e eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, und dürfen diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung auf dem Gebiet des Landes mit denselben Rechten und Pflichten wie ein nach diesem Gesetz allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer ausüben. 2Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit in dem Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. `3Ob Tätigkeiten nach Satz 1 vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen.

(2) 1Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass dem Landgericht Hannover die Aufnahme vorübergehender Dienstleistungen in Niedersachsen schriftlich gemeldet wird. 2Die Meldung muss die in das Verzeichnis nach § 9e Abs. 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben enthalten. 3Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsstaat zur Ausübung einer in § 9 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne des § 9a Abs. 2 bis 4,
  3. wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  4. ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird.

(3) 1Die Eintragung in das Verzeichnis wird um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die Person rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres meldet, dass sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen in Niedersachsen erbringen will. 2In diesem Fall ist erneut eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 oder, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 vorzulegen.

(4) 1Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt das Landgericht Hannover die Eintragung in das Verzeichnis nach § 9e für ein Jahr oder die Verlängerung der Eintragung um ein Jahr vor. 2Neben den Angaben nach § 9 e Abs. 2 Satz 1 sind in das Verzeichnis aufzunehmen

  1. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird,
  2. falls die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, andernfalls die Angabe, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht zulassungspflichtig ist.

(5) 1Vorübergehende Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung auszuüben, unter der sie im Niederlassungsstaat erbracht werden; die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates geführt. 2Eine Verwechslung mit den in § 9c Abs. 3 aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Das Landgericht Hannover kann eine vorübergehend in das Verzeichnis nach § 9 e eingetragene Person aus dem Verzeichnis löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere die in der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 dokumentierten Umstände, nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine nach diesem Gesetz vorgenommene allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

(8) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.

§ 9 g
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich als für das Gebiet des Landes Niedersachsen allgemein beeidigter Dolmetscher für eine Sprache bezeichnet oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt, ohne insoweit nach § 9c Abs. 3 Nr. 1 berechtigt zu sein, oder
  2. sich als für das Gebiet des Landes Niedersachsen ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt, ohne insoweit nach § 9c Abs. 3 Nr. 2 berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.

§ 9 h
Überleitungsvorschrift

1Allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern, die vor dem 1.Januar 2011 vorgenommen worden sind, erlöschen, wenn der Dolmetscher nach den Vorschriften dieses Abschnitts allgemein beeidigt wird, jedoch spätestens mit Ablauf des 31.Dezember 2015. 2Für Ermächtigungen von Übersetzern gilt Satz 1 entsprechend. 3Auf Antrag werden die Angaben über die unter die Regelungen der Sätze 1 und 2 fallenden allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer bis zum Erlöschen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, in das Verzeichnis nach § 9e aufgenommen.

4. Abschnitt
Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte

§ 10
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. der Minister der Justiz über alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und über sämtliche Staatsanwaltschaften;
  2. der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks;
  3. der Präsident des Amtsgerichts oder der aufsichtführende Richter über das Amtsgericht;
  4. der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks;
  5. der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über diese Behörde und ihre Zweigstellen.

(2) Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.

§ 11
Umfang der Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte und Behörden.

(2) Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts nur, wenn er Präsident des Amtsgerichts ist.

§ 12
Justizverwaltungsgeschäfte

1Die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie ihre Vertreter sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. 2Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu Geschäften der Justizverwaltung heranziehen; einem Richter dürfen sie Justizverwaltungsaufgaben, die den Umfang einer Nebentätigkeit überschreiten, nur mit seiner Zustimmung übertragen.

5. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 13
Bericht über technische Maßnahmen zur Wohnraumüberwachung

(1) 1Der Landtag bildet zur Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung, die von einem niedersächsischen Gericht angeordnet worden sind, einen Ausschuss. 2Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. 3Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied. 4Die Aufgabe nach Satz 1 kann auch einem Ausschuss übertragen werden, der vergleichbare polizeiliche Datenerhebungen überwacht.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Justizministerium gemäß § 100e Abs. 1 der Strafprozessordnung vorgelegten Berichte.

(3) 1Das Justizministerium unterrichtet den in Absatz 1 genannten Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1. 2Das Justizministerium hat dem Ausschuss Auskünfte über diese Datenerhebung zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. 3Das Justizministerium kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses nach Absatz 1 sind vertraulich.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

*)  Artikel 3 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. EU Nr. L 93 S.11).

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Hannover, den 5. April 1963.

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